Baumaschinen sicher in Betrieb nehmen

Um Gehörschäden zu vermeiden, müssen Hersteller von Baumaschinen nachweisen, dass ihre Produkte bestimmte Lärmgrenzwerte einhalten. Die Messergebnisse müssen durch benannte Stellen bestätigt werden. TÜV SÜD erläutert, für welche Maschinen dies gilt und wie die Prüfungen nach der Maschinenrichtlinie und der EU-Lärmrichtlinie ablaufen.

Rund fünf Millionen Arbeitnehmer in Deutschland sind am Arbeitsplatz gesundheitsgefährdendem Lärm ausgesetzt. Lärmschwerhörigkeit ist eine der häufigsten Berufskrankheiten. Die Hauptursache sind laute Maschinen. Eine europaweite Studie kam zu dem Ergebnis, dass bei 80 Prozent der betriebenen Maschinen die Angaben zu den Lärmemissionen unzureichend dokumentiert oder nicht nachvollziehbar waren. Das liegt mitunter daran, dass die Hersteller die geltenden Vorschriften nicht genau kennen oder nur die allgemeinen Lärmgrenzen der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) berücksichtigen.

Um dauerhafte Schädigungen des Gehörs zu verhindern, macht die EU-Lärmrichtlinie 2000/14/EG („Outdoor-Richtlinie“) konkretere Vorgaben für besonders lautstarke Maschinen, die im Freien verwendet werden – beispielsweise Baumaschinen oder große, motorisierte Gartengeräte. Ziel der Outdoor-Richtlinie ist es, verschiedene Rechtsvorschriften zu umweltbelastenden Geräuschemissionen von Geräten und Maschinen anzugleichen. Betreiber sollen durch den Vergleich von Geräuschemissionswerten eine Orientierungshilfe beim Einkauf erhalten. Die Werte dienen auch als Grundlage für eine Schallprognose und damit für die vom Arbeitgeber geforderte Gefährdungsbeurteilung. Das erleichtert die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen.

Die Richtlinie zielt nicht auf die Lärmeinwirkung an einem Ort (Immission), sondern auf die Schallleistung (Emission) einer Maschine ab. Dazu wird der Schallleistungspegel (LWA) aus Schalldruckmessungen (LpA) bestimmt. Der Schallleistungspegel bezeichnet die Leistung, die von der Maschine in Form von Schallwellen abgegeben wird.

Die Outdoor-Richtlinie gilt überwiegend für Baumaschinen, aber auch für Hubarbeitsbühnen, Kehrmaschinen, Krane und Kompressoren. Insgesamt listet die Richtlinie 57 verschiedene Gerätetypen in zwei Maschinengruppen auf. Diese dürfen nur in Verkehr gebracht beziehungsweise in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller nachweist, dass sie die Anforderungen der Richtlinie hinsichtlich der umweltbelastenden Geräuschemissionen erfüllen.

Die EU-Lärmrichtlinie 2000/14/EG zielt auf die Schallleistung (Emission) einer Maschine ab. Dazu wird der Schallleistungspegel (LWA) aus Schalldruckmessungen (LpA) bestimmt. Foto: Baublatt

Im Gegensatz zur Maschinenrichtlinie legt die Outdoor-Richtlinie in Artikel 12 exakte Grenzwerte für den Schallleistungspegel von 22 Maschinenarten fest. Davon betroffen sind insbesondere große Erdbaumaschinen, Aufbruchhämmer oder auch Rasenmäher. Die unter Normbedingungen gemessenen Werte müssen zwingend von einer benannten Prüf- und Zertifizierungsstelle bestätigt werden. Sie liefert dann die Daten für die Konformitätserklärung. Zusätzlich müssen die Messwerte in der Betriebsanleitung und als Kennzeichnung auf der Maschine angegeben werden. Für die übrigen Geräte (Artikel 13) sind keine Schallgrenzwerte festgelegt und es muss keine benannte Stelle hinzugezogen werden. Dennoch besteht auch für diese Maschinen eine Kennzeichnungspflicht. Ein deutscher Hersteller von Turmdrehkranen beauftragte TÜV SÜD als eine von der EG benannte Stelle, die Geräuschemissionen eines Krans zu messen. Das Prüfobjekt hatte eine maximale Tragfähigkeit von 16 Tonnen und eine maximale Ausladung von 60 Metern. Das Hubwerk wurde angetrieben von einem 60 Kilowatt starken Elektromotor. Damit gehörte der Kran zu den in Artikel 12, Punkt 53 der Outdoor- Richtlinie gelisteten Maschinen. Den Schallleistungspegel ermittelten die Experten mit und ohne Last direkt auf dem Kran. Der Mittelwert LWA entsprach mit 98 dB(A) exakt dem zulässigen Grenzwert. Der Schalldruckpegel wurde am Bedienerplatz in der Kabine des Krans gemessen. Hier betrug der Wert LpA 62 dB(A). Dieser ist in der Bedienungsanleitung beziehungsweise im Handbuch anzugeben. Der Spitzenschalldruckpegel LpC,Peak lag während der Messung unterhalb des zulässigen Grenzwertes von 130 dB(A). Der Kran erfüllte damit die Anforderungen der Outdoor-Richtlinie und der Maschinenrichtlinie bezüglich der Lärmemissionen. Nach der Prüfung der technischen Unterlagen stellten die Sachverständigen von TÜV SÜD in Zusammenarbeit mit dem Hersteller die Konformitätserklärung für den Kran aus. Für die Zertifikatsverlängerung folgen regelmäßige Überprüfungen der Unterlagen, der internen Fertigungskontrolle und des Prüfobjekts während der Produktion.

TÜV SÜD verfügt über ein eigenes schalltechnisches Prüflabor. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem messtechnische Bestimmungen der Schallleistung und Unterstützung bei der Umsetzung aller gesetzlichen Vorgaben. Kunden profitieren von langjähriger Erfahrung und haben bei allen Fragen zur Maschinenrichtlinie und Outdoor-Richtlinie sowie zu lokalen Anforderungen einen Ansprechpartner in ihrer Wirtschaftsregion.

Der Autor des Beitrags, Marc Goetzke, arbeitet im Bereich Kraftwerks- und Komponententechnik bei TÜV SÜD Industrie Service in München.


Rechtsgrundlage

Die Outdoor-Richtlinie wurde durch die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) „Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung“ im Jahr 2002 in deutsches Recht umgesetzt. Die 32. BImSchV ersetzte die Rasenmäherlärmverordnung (8. BImSchV), die Baumaschinenlärmverordnung (15. BImSchV) und weitere Regelungen.

Den Schutz vor Lärmbelastungen am Arbeitsplatz sollen in Deutschland zudem die Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung sowie die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sicherstellen. Beide setzen die europäische Lärm-Arbeitsschutz-Richtlinie 2003/10/EG in nationales Recht um. Mit Bezug auf die Maschinenrichtlinie macht auch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Vorgaben für Hersteller zur technischen Lärmminderung.

November/Dezember 2021